Steuern sparen mit Handwerkerrechnungen

Steuern sparen mit Handwerkerrechnungen

Wer Handwerkerrechnungen sammelt, der kann damit bares Geld sparen. Er muss seine Rechnungen übers Jahr
gewissenhaft sammeln und sie zusammen mit der Einkommensteuer-erklärung beim Finanzamt einreichen.
Steuerlich geltend machen können Hausbesitzer alle Reparaturen oder Modernisierungen am eigenen Haus oder
der selbst genutzten Eigentumsohnung. Wichtig dabei: Absetzbar sind immer nur die reinen Lohn-und Arbeitskosten,
nicht das vom Handwerker verbaute Material. Absetzbar sind auch Fahrtkosten und die auf Lohn- und Fahrtkosten anfallende
Mehrwertsteuer. Seit Anfang 2009 dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handerker Lohnkosten pro Jahr von der
Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer maximal möglichen Ersparnis von 1.200 Euro. Voraussetzung dabei: Es muss eine ordentliche Rechnung vorliegen, in der Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind. Außerdem muss die Rechnung per Überweisung beglichen werden  nicht bar auf die Hand. Auch der handschriftliche Vermerk vom Unternehmer auf der Rechnung »Betrag dankend erhalten« wird vom Finanzamt nicht anerkannt ! Sowohl Rechnung als auch Überweisungsbeleg
muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt vorlegen. Hausbesitzer können mehrere Rechnungen verschiedener
Handwerker bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro Lohnkosten sammeln und zusammen beim Finanzamt einreichen. Besitzer von Eigentumswohnungen lassen sich ihren Anteil an den Handwerkerrechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft
vom Verwalter bescheinigen. Abzugsfähig sind grundsätzlich alle Handwerkerrechnungen für Renovie- rungs-, Erhaltungs- und Modernisie- rungsmaßnahmen im selbst bewohnten Haushalt, wenn er in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
Dazu gehören beispielsweise Maler-, Tapezier- oder Fliesenarbeiten, aber auch Dach-, Fassaden- und Gartenge-
staltungsarbeiten bis hin zu Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und
Wasserinstallationen oder dem Einbau einer neuen Küche oder eines Bades. Wer über die reinen Schönheits- und
Instandhaltungsreparaturen hinaus sein Haus energetisch modernisieren möchte, der sollte sich zuvor ein
Sanierungsgutachten vom unabhängi- gen Sachverständigen machen lassen. Energetische Sanierungen, wie etwa
die Wärmedämmung von Haus und Fassaden, der Austausch der Fenster oder der Heizungsanlage, gekoppelt
etwa mit dem Einbau einer Solaranlage, verändern das bauphysikalische Gefüge eines Hauses. Dabei kann es zu
bautechnischen Problemen kommen, vor allem zu Feuchte- und Schimmel- schäden. Werden aber zuerst die bau- lichen Besonderheiten der Immobilie analysiert und dann die dazu passen- den Sanierungsmaßnahmen zeitlich wie technisch aufeinander abgestimmt geplant, lassen sich teure Folgeschä- den vermeiden.


Achtung: Nicht steuerlich geltend gemacht werden können Handwerkerleistungen, wenn für die Sanierungs-
arbeiten bereits Mittel des CO 2 -Gebäudesanierungsprogrammes der KfW in Anspruch genommen werden.
Abzugsfähig sind im Übrigen auch die Schornsteinfegergebühren ! Auch die Kosten für das Überprüfen von
Blitzschutzeinrichtungen dürfen von der Steuerschuld abgezogen werden, ebenso die handwerklichen Leistungen
für Kabel-, Strom- oder Fernsehanschlüsse, sofern die Zuleitungen zu einem bestehenden Haus führen und nicht zu einem Neubau. Nicht steuerlich absetzen lassen sich dagegen alle Handwerkerarbeiten an Neubauten. Immer dann, wenn
Nutz- und Wohnflächen gebaut oder erweitert werden, darf die Rechnung dafür nicht bei der Steuer mindernd
geltend gemacht werden. Darunter fallen Anbauten, Aufstockungen oder auch der Ausbau eines Speichers
oder Kellers zum Wohnraum. Die Abschreibungsmöglichkeiten zahlen sich auch für alle Hausbesitzer aus, die ihre Verkehrssicherungspflicht ernst nehmen. Sie können Dach- und Fassadenkontrollen im Herbst, im Frühling oder nach einem schweren Sturm ebenso absetzen, wie den winterlichen Streu- und Räumdienst, der auf dem Privatgelände anfällt –
letzteren im Rahmen der sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Für diese haushaltsnahen Dienstleis-
tungen hat der Gesetzgeber die absetzbaren Summen auf 20 Prozent bei maximalen Ausgaben von 20.000
Euro festgelegt. Das bedeutet: Neben den Handwerkerleistungen von maxi- mal 6.000 Euro können Hausbesitzer
jährlich noch einmal 20.000 Euro für Reinigungs- oder Gartenpfle- gearbeiten steuermindernd geltend
machen.  Stand: 02.09.2013

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